Satzung

Satzung des Heldenhunde Osnabrück e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Heldenhunde Osnabrück“ (im Folgenden „Verein“ genannt). Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Osnabrück eingetragen werden und führt nach Eintragung den Zusatz „e.V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in Osnabrück.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr, das mit Gründung des Vereins beginnt und am nächsten, auf die Gründung folgenden 31.12. endet.

§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, insbesondere die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr (§ 52 Abs. 2 Nr. 11 AO) und die Förderung des Katastrophen- und Zivilschutzes (§ 52 Abs. 2 Nr. 12 AO).
2. Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung der Rettungshundestaffel des DRK Kreisverbandes Osnabrück-Stadt e.V.
3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Beschaffung und Gebrauchsüberlassung von Sachmitteln für die Rettungshundestaffel des DRK Kreisverbandes Osnabrück-Stadt e.V. verwirklicht. Zudem soll durch den Förderverein vermehrt auf die Rettungshundearbeit aufmerksam gemacht werden.
4. Die in Nr. 1 genannten Aufgaben werden unter Wahrung eigener Selbständigkeit des Vereins durchgeführt.
5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, gleich aus welchem Rechtsgrund. Wird den Mitgliedern ein Vorteil zugewandt, hat das Mitglied diesen Vorteil unmittelbar an den Verein zurück zu gewähren. Der Rückforderungsanspruch des Vereins ist ab seinem Entstehen mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
7. Der Unterstützungsbedarf ist von der Staffelleitung der Rettungshundestaffel des DRK Kreisverbandes Osnabrück-Stadt e.V. schriftlich beim Vereinsvorstand anzumelden und zu begründen. Der Vereinsvorstand entscheidet abschließend darüber, ob und in welcher Form
eine Unterstützung gewährt wird und begründet diese Entscheidung. Die Einzelheiten einer
Unterstützungsmaßnahme werden mit der Staffelleitung der Rettungshundestaffel des DRK
Kreisverbandes Osnabrück-Stadt e.V. vom Vereinsvorstand schriftlich festgelegt.
8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
9. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
10. Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale)
Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein.
Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
11. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Satzungsänderungen zuzustimmen, die zur Erlangung und
Erhaltung der Gemeinnützigkeit im Sinne der Abgabenordnung erforderlich sind. Jede
beabsichtigte Satzungsänderung ist unverzüglich dem Finanzamt anzuzeigen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den
schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand mit einfacher
Stimmenmehrheit.

§ 4 Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern und Fördermitgliedern (ordentliche Mitglieder)
sowie Ehrenmitgliedern.
2. Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder; Fördermitglieder sind
Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb der Vereins betätigen, aber die Ziele und den
Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.
3. Ummeldungen in der Mitgliedschaft von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft
müssen dem Vorstand spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich
mitgeteilt werden.
4. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein
verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
5. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben aber dieselben Rechte und
Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen
Veranstaltungen und Sitzungen teilnehmen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen. Sie haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der
Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck, auch in der Öffentlichkeit,
zu unterstützen.
3. Aktive Mitglieder haben sich an Aktionen des Vereins, die zur Beschaffung von Mitteln die
dem Vereinszweck dienen, zu beteiligen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Ausschluss aus dem Verein,
d) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des
Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von drei Monaten zulässig.
3. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch Beschluss mit einfacher Mehrheit des
Vorstandes mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das
Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder
Vereinsinteressen verstößt. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von
zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Ein wichtiger Grund
liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des
Beitrags im Rückstand ist.
4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus
dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden, sonstiger
Unterstützungsleistungen oder Anteilen am Vereinsvermögen ist grundsätzlich
ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt
hiervon unberührt.

§ 7 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen
Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestimmt. Die
Höhe des ersten Jahresbeitrages wird bei Vereinsgründung durch die Gründungsmitglieder
festgesetzt.

§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung

§ 9 Der Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden (stellvertretender Vorsitzender) sowie
c) dem Kassenwart.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom
Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im
Amt.
3. Vorstandsmitglied kann jedes Vereinsmitglied werden, das das 18. Lebensjahr vollendet
hat.
4. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung
geben und kann besondere Aufgaben unter den Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse
zur Bearbeitung oder Vorbereitung dieser Aufgaben einsetzen.
5. Vorstandssitzungen müssen vom 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden schriftlich mit
einer Einberufungsfrist von sieben Tagen einberufen werden.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2.
Vorsitzende, anwesend sind, oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der
Antrag als abgelehnt.
7. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2.
Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und
von allen anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.
8. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden,
wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung
erklären. Ein fernmündlich gefasster Beschluss ist unverzüglich schriftlich festzuhalten und
von allen Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.
9. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des
Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
10. Jedes Vorstandsmitglied kann sein Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem
anderen Vorstandsmitglied mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende niederlegen.
11. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode auf eigenen Wunsch
durch Amtsniederlegung aus oder wird es von der Mitgliederversammlung abberufen, so
hat der Vorstand binnen eines Monats eine Mitgliederversammlung zur Neuwahl des
vakanten Vorstandspostens einzuberufen, sollte nicht schon ein Nachfolger bzw. ein
Stellvertreter von der Mitgliederversammlung gewählt worden sein.

§ 10 Die Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich innerhalb der ersten sechs
Monate des Geschäftsjahres statt.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins
erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Zehntel
der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe des Zwecks und des Grundes verlangt
wird.
3. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes.
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
c) Rechnungslegung für das laufende Geschäftsjahr.
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
e) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
g) Auf Wunsch des Vorstandes erfolgt eine Wahl der Kassenprüfer, die weder dem
Vorstand, noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören dürfen, und nicht
Angestellte des Vereins sein dürfen.

§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2.
Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche
Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf
die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem
Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt
gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Die erste Mitgliederversammlung findet mit allen Gründungsmitgliedern unmittelbar im
Anschluss an die Vereingründung statt.

§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2.
Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet (Versammlungsleiter). Ist kein
Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
2. Das Protokoll wird vom Protokollführer geführt. Der Versammlungsleiter bestimmt den
Protokollführer.
3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich
durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
4. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine
Stimme. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung kann nur ausüben, wer seit
mindestens einem Jahr Mitglied im Verein ist und bei der Mitgliederversammlung persönlich
anwesend ist.
5. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die
Mitgliederversammlung.
6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der
Erschienenen beschlussfähig.
7. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen vorbehaltlich zwingender
gesetzlicher Vorgaben mit einfacher Mehrheit der abgebebenen gültigen Stimmen;
Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich
des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen
Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
8. Für die Wahlen des Vorstands gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den
Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll
folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des
Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die
Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei
Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung
beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die
Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der
Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf
Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden,
beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei
Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung
des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur
beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt
worden sind.

§ 14 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 12
festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung
nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für
den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit
verliert.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten
Zwecke ist das Vereinsvermögen auf den DRK Kreisverband Osnabrück-Stadt e.V. zu
überführen, der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
3. Das Vereinsvermögen ist zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die
künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts
ausgeführt werden.